SR Tronic GmbH - Presseinformationen
- 14.01.2013 -
Kartellanzeige der SR-Tronic GmbH gegen
Nintendo noch fruchtlos - Bundeskartellamt wartet ab
Wegen des Vertriebs von Adapterkarten für Nintendo Spiele-Konsolen wurde die SR-Tronic GmbH von Nintendo abgemahnt und vom Landgericht und Oberlandesgericht München zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Dagegen hat die Dortmunder Elektronik – Firma Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die mündliche Verhandlung findet am 06.02.2013 in Karlsruhe statt. Auf die Kartellanzeige der SR-Tronic GmbH vom 07.11.2011 hat das Bundeskartellamt bislang keine Ermittlungen eingeleitet und wartet die Entscheidung des Bundesgerichthofes ab.
Die SR-Tronic GmbH hatte in den Jahren 2008 und 2009 Adapterkarten, auch Slot-1 Karten genannt, für die Nintendo DS Spiele-Konsole verkauft. Verbraucher und Anwender konnten damit Software und Spiele von Drittanbietern abspielen. Eine illegale Nutzung durch rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungen von Nintendo Spielen konnte nicht ausgeschlossen werden – so wie ja auch CD/DVD Brenner von den Verbrauchern legal oder illegal genutzt werden können.
Mit den Slot-1 Karten konnte jedenfalls keine Nintendo Spiele-Software kopiert werden.
Nach Ansicht der SR-Tronic GmbH will Nintendo über die Untersagung des Hardwarevertriebs der Slot-1 Karten einen möglichen Absatzmarkt für Drittentwickler von Spielen und Software verhindern. Nintendo verdiene über Lizenzzahlungen an jedem von Dritten für die Nintendo DS Spiele-Konsole entwickelten Spiel mit. Außerdem würden Verbraucher, die legale Anwendungen mit der Slot1-Karte nutzen wollten, kriminalisiert.
Entscheidet der Bundesgerichtshof zugunsten von SR-Tronic dürfte das gesamte Geschäftsmodell der Nintendo Co. LTD. auf dem Spiel stehen, denn die Partnerunternehmen hätten über Jahrzehnte hinweg Lizenzzahlungen an Nintendo ohne Grund vorgenommen. Dieses Verhalten zusammen mit dem Vorgehen von Nintendo gegen zahlreiche Händler der Slot-1 Karten hat die SR-Tronic GmbH zum Anlass genommen, Beschwerde beim Bundeskartellamt und der europäischen Kartellbehörde einzulegen.
- 05.01.2013 -
Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 06.02.2013
Gesamtes Geschäftsmodell von Nintendo steht auf dem Spiel
Wegen des Vertriebs von Adapterkarten für Nintendo Spiele-Konsolen wurde die SR-Tronic GmbH vom Landgericht und Oberlandesgericht München zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Dagegen hat die Dortmunder Elektronik – Firma Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die mündliche Verhandlung findet am 06.02.2013 in Karlsruhe statt.
Die SR-Tronic GmbH hatte in den Jahren 2008 und 2009 Adapterkarten, auch Slot-1 Karten genannt, für die Nintendo DS Spiele-Konsole verkauft. Verbraucher und Anwender konnten damit Software und Spiele von Drittanbietern abspielen. Eine illegale Nutzung durch rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungen von Nintendo Spielen konnte nicht ausgeschlossen werden – so wie ja auch CD/DVD Brenner von den Verbrauchern legal oder illegal genutzt werden können. Mit den Slot-1 Karten konnte jedenfalls keine Nintendo Spiele-Software kopiert werden.
Nach Ansicht der SR-Tronic GmbH will Nintendo über die Untersagung des Hardwarevertriebs der Slot-1 Karten einen möglichen Absatzmarkt für Drittentwickler von Spielen und Software verhindern. Nintendo verdiene über Lizenzzahlungen an jedem von Dritten für die Nintendo DS Spiele-Konsole entwickelten Spiel mit. Außerdem würden Verbraucher, die legale Anwendungen mit der Slot1-Karte nutzen wollten, kriminalisiert.
Entscheidet der Bundesgerichtshof zugunsten von SR-Tronic dürfte das gesamte Geschäftsmodell der Nintendo Co. LTD. auf dem Spiel stehen, denn die Partnerunternehmen hätten über Jahrzehnte hinweg Lizenzzahlungen an Nintendo ohne Grund vorgenommen.
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- 04.01.2013 -
Nintendo zwingt SR-Tronic GmbH in die Insolvenz
Wegen des Vertriebs von Adapterkarten für Nintendo Spiele-Konsolen wurde die SR-Tronic GmbH vom Landgericht München I AZ: 21 O 22196/08 zur Zahlung von einer Million Euro verurteilt. Dagegen hat die Dortmunder Elektronik – Firma Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt. Aufgrund der durch Nintendo erfolgten Zwangsvollstreckung hat die SR-Tronic GmbH Insolvenzantrag beim Amtsgericht Dortmund eingereicht.
Die SR-Tronic GmbH hatte in den Jahren 2008 und 2009 Adapterkarten, auch Slot-1 Karten genannt, für die Nintendo DS Spiele-Konsole verkauft. Verbraucher und Anwender konnten damit Software und Spiele von Drittanbietern abspielen. Eine illegale Nutzung durch rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungen von Nintendo Spielen konnte nicht ausgeschlossen werden – so wie ja auch CD/DVD Brenner von den Verbrauchern legal oder illegal genutzt werden können.
Mit den Slot-1 Karten konnte jedenfalls keine Nintendo Spiele-Software kopiert werden. Nach Ansicht der SR-Tronic GmbH will Nintendo über die Untersagung des Hardwarevertriebs der Slot-1 Karten einen möglichen Absatzmarkt für Drittentwickler von Spielen und Software verhindern (Marktzutrittsbeschränkung). Nintendo verdiene über Lizenzzahlungen an jedem von Dritten für die Nintendo DS Spiele-Konsole entwickelten Spiel mit. Außerdem würden Verbraucher, die legale Anwendungen mit der Slot1-Karte nutzen wollten, kriminalisiert.
SR-Tronic hat die Grundsatzfrage der Zulässigkeit des Verkaufs der Adapterkarten dem Bundesgerichtshof AZ: I ZR 124/11 vorgelegt. Dieser hat die Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen.Nintendo betreibt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der SR-Tronic GmbH und zwingt diese dazu, Insolvenz anzumelden.
Auch werden die im Verfahren persönlich haftenden Geschäftsführer der SR-Tronic GmbH massiv unter Druck gesetzt, denn auch sie sollen in die Insolvenz gezwungen werden, um das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zur Aussetzung zu bringen.
Nintendo bat im August 2012 um ein persönliches Gespräch, welches am 03.09.2012 zwischen beiden Parteien in Köln stattfand. In diesem Gespräch, sowie in einem Schreiben vom 20.09.2012 drohte Nintendo mit der Herbeiführung der Insolvenz auch im Hinblick auf die Geschäftsführer der SR-Tronic GmbH persönlich. „Siehe Schreiben!“
Nintendo versucht durch dieses Vorgehen vornehmlich eine für sich negative Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu verhindern.
Die Geschäftsführer der SR-Tronic GmbH lassen in diesem Zusammenhang den Straftatbestand der Nötigung prüfen.
- 04.08.2012 -
Nintendo verliert Geschmacksmusterschutz für Slot 1 Karten
Das Europäische Harmonisierungsamt (HABM) hat auf Antrag von einigen spanischen Elektronik Händlern sowie der SR-Tronic GmbH die eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Nintendo Co. LTD betr. die Slot-1 Karten für nichtig erklärt.(siehe Beschluss der Ungültigkeit:
Laut Auffassung des HABM handelt es sich bei den Slot-1 Karten nicht um schutzfähiges Design, da die Form lediglich technisch bedingt ist.Da das eingetragene Patent mit der Nr.: DE69030741 bereits 2008 ausgelaufen ist, steht Nintendo nunmehr kein gewerbliches Schutzrecht für ihre Slot-1 Karten zu Verfügung.
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- 09.07.2012 -
Eine Million Schadensersatz –
SR-Tronic legt Berufung beim Oberlandesgericht München ein
Bundesgerichtshof nimmt Grundsatzverfahren zur Entscheidung an
Die SR-Tronic GmbH wurde zur Zahlung von einer Million EUR Schadensersatz an Nintendo aufgrund des Verkaufes von Slot-1 Karten verurteilt. Hiergegen hat die SR-Tronic GmbH sowie deren Geschäftsführer am 06.07.2012 Berufung eingelegt. Die Frage der Zulässigkeit des Verkaufes der Slot-1 Karten wird vom Bundesgerichtshof entschieden. Die SR-Tronic GmbH hat im Jahre 2008 und 2009 sogenannte Adapterkarten, auch Slot- 1 Karten genannt, für die Nintendo DS Spielekonsole verkauft.
Diese Adapterkarten passen in den Schacht der Nintendo Spielekonsole. In die sogenannte Adapterkarte konnte der Verbraucher eine handelsübliche Micro SD Karte einstecken.Durch Aufspielen einer Software auf diese Micro SD Karte war es den Anwendern möglich, sogenannte Homebrew-Software von Drittanbietern (nicht Nintendo) abzuspielen.Bereits vor Verkauf entstand eine Homebrew Szene , in der alternative Software entwickelt wurde, die es ermöglichte, die Nintendo DS Spielekonsole als MP3 Player, PDF –Viewer, Twitter, Facebook Client, Internet Browser usw. zu nutzen und bsp. auch eigene Bilder zu betrachten. Alles Funktionen, die Nintendo selbst nicht anbietet bzw. damals nicht anbot.
Die von SR-Tronic vertriebenen Slot-1 Karten konnten jedoch auch dafür genutzt werden, um rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungen der von Nintendo hergestellten Spiele auf die Micro SD Karte zu laden, um diese dann auf der Nintendo DS Spielekonsole zu spielen.Insoweit konnte die Slot-1 Karte legal und illegal durch die Verbraucher genutzt werden, so wie es im Übrigen auch möglich ist, CD/DVD Brenner legal und illegal zu nutzen.Nintendo ist in Deutschland gegen SR-Tronic aufgrund des Vertriebs dieser Adapterkarten vorgegangen und hat gerichtliche Verbote vor dem Landgericht München und Oberlandesgericht München erwirkt.SR-Tronic hat nun im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Frage der Zulässigkeit des Verkaufes dieser Adapterkarten dem Bundesgerichtshof AZ: I ZR 124/11 vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen. In dem gesamten Verfahren wurde kein Nachweis erbracht, dass überhaupt ein Kopierschutz besteht. Unstreitig sind die Slot-1 Karten nicht in der Lage, die Spieldaten eines von Nintendo vertriebenen Spieles auszulesen oder zu vervielfältigen.
Sollte der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer technischen Schutzmaßnahme bejahen, dürfen die Slot1-Karten nicht mehr verkauft und verwendet werden. Nintendo kriminalisiert damit die Nutzer, die legale Anwendungen mit der Slot1-Karte nutzen wollen. SR-Tronic ist der Ansicht, dass die Nutzung der rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke der Spiele nicht die eigentliche Triebfeder des Vorgehens von Nintendo ist. Vielmehr wollte Nintendo aus Sicht von SR-Tronic schlichtweg den Markt schließen, der sich für Drittentwickler eröffnet hatte. Nintendo verdient an jedem von Dritten für die Nintendo DS Spielekonsole entwickelten Spiel über Lizenzzahlungen mit.Nintendo geht nämlich nicht gegen diejenigen vor, die die rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke der Spiele verbreiten, wie es bspw. die Musikindustrie macht, sondern hat aus Sicht von SR-Tronic über die Untersagung des Hardwarevertriebs der Slot-1 Karten einen möglichen Absatzmarkt für Drittentwickler von Spielen und Software verhindern wollen. SR-Tronic hat am 06.07.2012 durch Rechtsanwalt Alexander Hufendiek Berufung gegen das o.g. Urteil des Landgerichts München I eingelegt und will im Sinne der Nutzer, aber auch der Dritt- Entwickler, die Verfahren gegen Nintendo fortführen.
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